Die ärztliche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Geriatrie in Bayern (AFGiB e.V.) wurde am 17. Februar 1997 in Würzburg gegründet und steht gemäß der Satzung allen klinisch, praktisch oder behördlich tätigen Ärzten in Bayern offen, die sich überwiegend in der Geriatrie engagieren. Ziel ist es, die Qualität der geriatrischen Versorgung zu verbessern.
Der Verein führt den Namen "Ärztliche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Geriatrie in Bayern (AFGIB)". Der Sitz ist Nürnberg. Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name: Ärztliche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Geriatrie in Bayern e.V. (AFGIB).
Die AFGIB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Geriatrie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung und Koordination von Forschung, Praxis und Lehre in der Geriatrie in Bayern, z.B. durch Ausbildung bei der Benutzung und Entwicklung von gemeinsamen formularmäßigen Erhebungs- und Assessment-
Instrumenten, die eine bayernweite wissenschaftliche Auswertung ermöglichen oder durch gemeinsam durchgeführte Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, andere in der Geriatrie tätige Berufsgruppen und Laien.
b) Durchführung oder Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeitstagungen und Kongressen in Bayern. Die Unterstützung kann erfolgen organisatorisch, personell oder finanziell.
c) die Verbreitung von Erkenntnissen auf dem Gebiet der Geriatrie und der Nachwuchsförderung in Bayern, z.B. durch Vermittlung von Stipendien, Auslandsaufenthalten oder Klinikhospitationen.
d) die Mitarbeit in anderen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen, die für die Geriatrie von Bedeutung sind. Letztere müssen ebenfalls steuerbegünstigt nach §§ 55 ff der Abgabenordnung sein.
e) die Erstellung von Vorschlägen für personelle, bauliche und apparative Standards geriatrisch tätiger stationärer und ambulanter Einrichtungen.
f) die beratende Mitwirkung bei der Anwendung geriatrischer Erkenntnisse (Öffentlichkeitsarbeit) in Bayern.
1. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
2. Ordentliches Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede/jeder Ärztin/Arzt werden, die/der entweder die Zusatzbezeichnung Geriatrie oder zumindest das Fortbildungszertifikat „Geriatrie in der ambulanten Versorgung" der bayerischen Landesärztekammer oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und im geriatrischen Bereich tätig ist. Eine Ehren-Mitgliedschaft kann aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder wegen besonderer Verdienste für die Geriatrie in Bayern verliehen werden.
3. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke der AFGIB zu unterstützen.
1. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muß nicht mitgeteilt werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf förmlichen Antrag unter Vorlage von zwei Referenzen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Organe der Arbeitsgemeinschaft an den Veranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitgliedes
b) Austritt
c) Ausschluss
Die Mitgliedschaft bei Austritt endet mit dem Schluß des Kalenderjahres, nachdem unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt wurde.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als 12 Monate seit dem Eintritt der Fälligkeit in Rückstand ist oder bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Vereins.
Bei Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft stehen dem Mitglied kein Anspruch auf Rückgewähr bisheriger Leistungen oder Auszahlung eines Vermögenteiles zu.
Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungen aufgebracht. Die Arbeitsgemeinschaft erzielt keine Gewinne. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Organe der Arbeitgemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens jedes zweite Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies erforderlich ist. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt. Auch zu diesen Versammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
5. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied kann sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einer bestimmten Mitgliederversammlung schriftlich übertragen. Übertragene Stimmen sind der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder hinzuzurechnen. Kein ordentliches Mitglied darf jedoch über mehr als drei Stimmen verfügen. Die übrigen Mitglieder wirken beratend mit.
6. Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, außer bei Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Ausschluß von Mitgliedern, für die eine Mehrheit von zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen der Gesellschaft erforderlich ist.
a. Die Beschlüsse erfolgen in der Regel im Rahmen einer Präsenzveranstaltung. Beschlüsse können für den Einzelfall auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) gefasst werden. Die dazu festgelegten Verfahren können einzeln oder kombiniert (hybrid) durchgeführt werden.
b. Ohne Versammlung können Beschlüsse im Einzelfall auch im Wege eines Umlaufverfahrens herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder an diesem Verfahren beteiligt werden, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt mindestens 25% der Stimmberechtigten ihr Stimmrecht schriftlich oder in Textform ausgeübt haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Die Einleitung und
Durchführung des Umlaufverfahrens erfolgen durch den ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Gegenstand eines Umlaufverfahrens können alle Beschlüsse der Mitglieder sein.
c. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassungen und der elektronischen Kommunikation treffen der erste Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, für jeden Einzelfall unter regelmäßigem Vorrang einer Präsenzveranstaltung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
d. Die näheren Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung der Verfahren können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm ernannter Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Änderung der Satzung
d) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstandes und über dessen Entlastung
e) Bildung von Unterarbeitskreisen
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Ausschluß von Mitgliedern
h) Auflösung des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (stellvertretender Vorsitzender), Schatzmeister, Schriftführer sowie fünf weiteren Mitgliedern:
2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter (stellvertretender Vorsitzende), der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB; jeder ist zur alleinigen Vertretung der Arbeitsgemeinschaft berechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
5. Der Schriftführer fertigt über jede Versammlung des Vorstandes, sowie der Mitgliederversammlungen ein Protokoll, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Aufgabe des Schatzmeisters ist es, die Kasse zu verwalten und ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er erstattet darüber bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen Bericht.
6. Die Protokolle der Vorstandssitzung sind allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
7. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
8. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer kann sich der Vorstand durch Kooption selbst ergänzen.
9. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sollen gleichzeitig Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie oder der Deutschen Gesellschaft für Geronotologie und Geriatrie sein.
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich zur Regelung des internen Betriebs Ordnungen. Ordnungen und deren Änderungen werden vom Vorstand beschlossen.
Die Arbeitsgemeinschaft wird aufgelöst, wenn dies eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie e.V. (Frankfurt am Main), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der bisherigen Leistungen oder Auszahlungen von Vermögensanteilen.
Nürnberg, 21. April 2023
Ärztliche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Geriatrie in Bayern e.V.
Klinikum Amberg
Mariahilfbergweg 7
D-92224 Amberg
Tel.: 09621 / 38-1101
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